hier finden Sie folgenden Informationen:

  • Online-Terminkalender,
  •  Übermittlungssperre (Bundeswehr),
  • Direktversand von Dokumenten,
  • Online-Ausweis,
  • Preisliste Einwohnermeldeamt,
  • Digitale Passbilder,
  • Untersuchungsberechtigungsschein,
  • Organspendeausweis

Online – Terminkalender

Um Wartezeiten im Einwohnermeldeamt zu vermeiden, bitten wir um Terminvereinbarung über den ONLINE – TERMINKALENDER unter folgendem Link:

Eine telefonische Terminvereinbarung ist außerhalb der Sprechzeiten unter 036461 241-33/34 möglich.


Übermittlungssperre von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Mit Beschluss des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) am 22.12.2025 (BGBl. 370 vom 29.12.2025) erfolgte die Änderung des Wehrpflichtgesetzes.

Gemäß §15 des Wehrpflichtgesetzes erfolgt jährlich die Erfassung aller Wehrpflichtigen in einem automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes.

Mit Änderung des Wehrpflichtgesetzes entfällt die Möglichkeit für die Beantragung einer Übermittlungssperre.

Informationen zum Widerspruch gegen Datenübermittlungen gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) sowie Antrag auf Errichtung einer Auskunftssperre entsprechend § 51 Abs.1 BMG in der derzeit gültigen Fassung

Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Gemäß des §50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) ist jede betroffene Person einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird hiermit nachgekommen.

Gemäß der §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der derzeit gültigen Fassung kann jeder Bürger in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis zum Widerruf.

 Dabei handelt es sich um regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an:

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige und frühere Anschriften, Auskunftssprerren nach § 51 und Sterbedatum.

Der Widespruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

2. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Meldebehörde darf folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Sie können der Datenübermittlung bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung gemäß §50 Abs. 5 BMG widersprechen.

3. Mandatsträger, Presse und Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters und Ehejubiläen darf die Meldebehörde gemäß §50 Abs. 2 BMG folgende Daten    übermitteln:

Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Datum und Art des Jubiläums

 Altersjubiläen sind gemäß § 50 Abs. 2 der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag

 Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. Ein Widerspruch bei Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

4. Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß §50 Abs. 3 BMG zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist.

Personen, die mit einer der genannten gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nicht einverstanden sind, können dies bei ihrer Meldebehörde erklären. Bitte benutzen Sie das zu diesem Artikel >beigefügte Formular< für den Widerspruch einer Datenübermittlung.  Den erforderlichen Antrag zum Widerspruchsrecht – Übermittlungssperre finden Sie auch auf unserer Internetseite www.bad-sulza.de  Virtuelles Rathaus  Formularcenter zum Downloaden. Geben Sie diesen ausgefüllt bei uns im Rathaus ab.

Errichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange

Eine entsprechende Auskunftssperre kann beantragt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für Leben und Gesundheit, die persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Das berechtigte Interesse an einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs.1 BMG ist schriftlich vom Antragsteller unter Vorlage eines Nachweises über die konkrete Gefahr zu begründen. Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Sperre für die Dauer von zwei Jahren einzutragen.

Direktversand Personalausweis; Pass; eID-Karte (für Unionsbürger) ab 01.05.2025

Mit der Option Direktversand können Sie sich Ihr Ausweisdokument an der Wohnungstür persönlich übergeben lassen. Voraussetzung ist, dass Sie den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Der Direktversand-Service kostet 15,00 € zusätzlich zur Ausweisgebühr.

Alle Informationen zum Direktversand finden Sie >>>hier<<<

Weiterhin finden Sie >>>hier<<< Häufige Fragen und Antworten zu Pässen (z.B. zur Gültigkeit, Beantragung und den Gebühren).

Der Online – Ausweis

Weitere Informationen zum Online – Ausweis finden Sie unter www. personalausweisportal.de oder in nachfolgendem Flyer:


Preisliste Einwohnermeldeamt

Gebuehren-Meldeamt(2)
Die aktuelle Preisliste für unser Einwohnermeldeamt finden Sie >>>hier<<<


Digitale Passbilder

Ab dem 01.05.2025 dürfen nur noch digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen und eID-Karten verwendet werden!

In unserem Einwohnermeldeamt in der Stadtverwaltung Bad Sulza sowie im Bürgerbüro Wormstedt können ab sofort digitale Lichtbilder erstellt werden.

Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern bis 6 Jahre sowie Brillenträger sollten das Aufsuchen eines zertifizierten Fotographen in Erwägung ziehen, um eine optimale Biometrie des Lichtbildes gewährleisten zu können.

Unter https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ sind zertifizierte Fotographen in Ihrer Nähe ersichtlich.

Wir bitten um Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden. Termine können online unter www.bad-sulza.de und telefonisch unter 036461/241-33 bzw. – 34 vereinbart werden.

Ihr Einwohnermeldeamt


Information zum Untersuchungsberechtigungsschein

Für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines werden die Ausweis-App auf dem Smartphone, die aktivierte Ausweis-Onlinefunktion sowie die Ausweis-PIN benötigt. Die Aktivierung der Ausweis-Onlinefunktion hat über die Ihnen vorliegende Aktivierungs-PIN (PIN-Brief) zu erfolgen. Sollte Ihnen der PIN-Brief nicht mehr vorliegen, können Sie die Aktivierung auch nach Online-Terminvereinbarung in unserem Pass- und Meldeamt durchführen.


Organspendeausweis

Das Transplantationsgesetz sieht vor, dass die kommunalen Pass- und Meldeämter Bürgerinnen und Bürgern bei der Beantragung, Verlängerung oder Abholung von Personalausweisen oder Pässen künftig Organspendeausweise aushändigen.

Die Pass- und Meldeämter selbst sind nicht für die Aufklärung zuständig.

Über das Infotelefon können Fragen von montags bis freitags zwischen 9 und 18 Uhr unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 90 40 400 gestellt werden. Weitere Informationen des BIÖG zur Organ- und Gewebespende finden Sie auch online unter: www.organspende-info.de

Hierüber können Sie auch online Ihren Organspendeausweis beantragen.