Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Seenabach“

Der Bebauungsplan Gewerbe- und Industriegebiet „Am Seenabach“ in Bad Sulza OT Reisdorf  (Planfassung vom 05.07.1996) wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Reisdorf am 22.11.1996 (Beschluss-Nr. 5 – XXXIII / 96) auf Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und dem Landratsamt Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Bebauungsplan wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 03.09.1997 (AZ.: 210-4621.20-APD-078-GI/GE „Am Seenabach“) gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Gewerbe- und Industriegebiet „Am Seenabach“ in Bad Sulza OT Reisdorf, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, einschließlich der Begründung mit integriertem Umweltbericht tritt mit der heutigen Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Reisdorf:

– Flur 5 der Gemarkung Reisdorf:

494/1, 495/2, 495/3, 496/2, 496/3, 497/2, 497/3, 498/1, 503, 504/2, 505/1, 505/2 (Teilstück), 507/1, 507/2, 507/3, 507/4, 507/5, 507/6, 508/1, 508/2, 509, 510/2, 513/2, 715, 716, 717

– Flur 6 der Gemarkung Reisdorf:

519/1, 519/2, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547/1, 547/2, 550/1, 551/1, 559 (Teilstück), 560 (Teilstück), 561/1 , 561/3 (Teilstück), 561/4, 561/5, 666, 667, 668 (Teilstück)

Der Bebauungsplan „Am Seenabach“ kann einschließlich der Begründung in der Stadt Bad Sulza, Markt 1, 99518 Bad Sulza während der Dienststunden

Montag                                   09.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag                                  14.00 Uhr – 16.00 Uhr

Donnerstag                              09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Freitag                                     09.00 Uhr – 12.00 Uhr.

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Bad Sulza, den

Bürgermeister                                                                             Dienstsiegel

Lageplan –Geltungsbereich des Bebauungsplanes: